Max Gorges als Bezirksgemeindearchivpfleger, Teil 1
Vorbemerkung
Im Herbst des Jahres 1952 wurde Max Gorges ein Ausweis mit dem Wortlaut ausgestellt, er sei „vom Staatsarchiv Darmstadt und dem Herrn Landrat des Landkreises Bergstraße in diesem Kreis als Bezirksgemeindearchivpfleger eingesetzt“.[1] Weiter heißt es: „Er ist beauftragt, die Aufgaben der Archivpflege bei den Gemeinden des Kreises wahrzunehmen und entsprechende Anordnungen zu treffen. Die Bürgermeister werden gebeten, dem Genannten jede Unterstützung zur Erfüllung seiner Aufgabe zu gewähren.“
Eine am 2.6.1954 vom Staatsarchivdirektor des Hessischen Staatsarchivs Darmstadt unterschriebene Bescheinigung präzisiert die Tätigkeit Max Gorges’: „Herr Oberzollinspektor a.D. Max Gorges ist vom Staatsarchiv Darmstadt (Schloß) beauftragt, Gemeindearchive im Reg.Bez. Darmstadt Stück für Stück nach vorliegenden älteren Verzeichnissen durchzuprüfen, nach etwa fehlenden Stücken in jeder erdenklichen Weise zu forschen, wobei Sie ihn bitte nachdrücklich unterstützen wollen. Die Arbeit erfolgt im Interesse der Landgemeinden, um nach den Wirren des letzten Krieges wieder einen sicheren Anhalt dafür zu geben, welches Schriftgut zum Gemeindearchiv gehört und wieweit es noch vorhanden ist.“
Aus der Arbeit Max Gorges’ in den Archiven und der Dokumentation und Präsentation seiner Arbeitsergebnisse in Rechenschaftsberichten sowie vor der Öffentlichkeit der jeweiligen Archiv-Orte ergibt sich die Gliederung der nachfolgenden Zeilen, ergänzt mit einer abschließenden kurzen Betrachtung über die Heimatgeschichtsforschung.[2]
Arbeit in den Archiven – Sichtung, Bewertung, Archivierung
„Die schweren Wunden, die der letzte Krieg auch den Archiven der Städte und Gemeinden geschlagen hat, sind auch nach den letzten 10 Jahren nicht vernarbt“, bemerkte Max Gorges in einer Abhandlung mit der Überschrift „Archivpflege in den Hessischen Gemeinden“. Es sei daher verständlich, fuhr er fort, wenn von Seiten der Regierung und vor allem durch die Staatsarchive in Hessen „immer und immer wieder auf die Notwendigkeit einer Archivpflege hingewiesen“ werde.[3]
„Inventarverzeichnisse“ und „die in früheren Jahren aufgestellten Archivverzeichnisse“ waren „in den Gemeinden selbst vielfach verloren gegangen“, so dass „überhaupt keine Übersicht über die vorhandenen Archivalien in den Gemeinden mehr vorhanden“ war. Zudem musste konstatiert werden, dass „es heutzutage Gemeinden gibt, bei denen das gesamte Archivmaterial der Gemeinde aus früherer Zeit anlässlich einer Altpapier-Sammlung zum Einstampfen abgeliefert wurde […] häufig gerade die ältesten und wichtigsten Gemeinde-Urkunden und Aktenstücke, die nie mehr zu ersetzen sind“. Das Fazit aus diesem Befund lautete, dass „nun eine ganze Anzahl von Gemeinden“ dastehe, „ohne ein eigentliches Archiv zu besitzen“.[4] Der Schaden in ideeller Hinsicht lag ebenso auf der Hand wie in rein rechtlicher, fehle doch diesen Gemeinden „die Grundlage zur Beurteilung vermögensrechtlicher Fragen, rein juristischer Fragen an Hand vorhandener Urkunden und Aktenvorgänge. Man möchte sich orientieren, Weidegerechtigkeiten, Almendegut, Waldbesitz, Mühlenrechte, Wasserrechte usw. – jeder Nachweis dieser Rechte fehlt, wir stehen vor einem Nichts.“[5]
Das vorhandene Archivgut visitierter Gemeinden musste Max Gorges häufig als „ungeordnet“ bezeichnen; es lag „ungeordnet im alten und neuen Rathaus auf Böden und in Zimmern verstreut“; „befand sich ungeordnet auf dem Rathausboden“ oder „wurde ungeordnet vorgefunden. Bis etwa 1950 mussten aus losem Material die einzelnen Aktenvorgänge sortiert werden. Es befindet sich jetzt das ältere Archivmaterial in 3 Schränken im unteren Schulraum, der Rest des Archivs in einem Sonderraum im i.(!) Stock des Rathauses. […] Das Archiv ist in seiner weiteren Bearbeitung noch nicht abgeschlossen.“ Auch in der Bemerkung zum Archiv der Stadt Lampertheim fehlt nicht das Wort „ungeordnet“: „Das Archiv […] lagerte mit einem Teil in dem Tresorraume des Rathauses, ungeordnet, so wie es vor 10 Jahren nach seiner Auslagerung wieder im Rathaus eingelagert worden war. Das Teilarchiv wurde mit dem Hauptarchiv der Stadt vereinigt, nachdem es gesichtet und soweit es der Platz zuliess, ordnungsgemäß gelagert war. Dabei wurde die vorgesehene archivmässige Bearbeitung angefangen. Diese soll weiterhin von einer bereits in Aussicht genommenen Bibliothekarin/Archivarin durchgeführt werden […]. Die z.Zt. durch Magistrat u. Bauamt angestellten Versuche, das Archiv ordnungsgemäss in besonderem Raume unterzubringen, sind noch nicht abgeschlossen. Man prüft z.Zt. die Unterbringung des Archivs in der neuen Schule zu Lampertheim.“
Um „einen Vorgang irgendwelcher Art aus den zurückliegenden Jahren“ zu suchen, müsse „man natürlich auch wissen, wo dieser etwa in der zurückgesetzten älteren Registratur zu finden“ sei. Hierzu diene „der Registraturplan, vorliegend bei älteren Registraturen der Registraturplan für die Grossh.Hessn. Bürgermeistereien vom 1. April 1908 […]. Überaus wichtig“ sei es für die Gemeinden, „ihre zurückgesetzte Registratur älteren Datums stets in Ordnung zu haben, um bei vorkommenden Fällen Auskünfte aus früherer Zeit zu erhalten“. Bei seinen Prüfungen von Gemeindearchiven konnte Max Gorges immer wieder feststellen, „wie sehr der Gemeindevorsteher und seine Bürohilfskräfte erfreut waren, wenn ich aus den Akten vergangener Zeit wichtige Gemeindevorgänge betreffend Kirche, Schule, Strafen usw. ermittelte, die sie schon so lange gesucht hatten“.
Neben dem schon erwähnten Registraturplan vom 1. April 1908 nannte Max Gorges den zu seiner Zeit „gültigen Registraturplan“, das „vom Staatsarchiv Darmstadt herausgegebene rote Heftchen(,) betitelt: Anleitung zur Ausscheidung des Gemeindeschriftgutes im Regierungsbezirk Darmstadt, herausgegeben vom Staatsarchiv Darmstadt 1953“.[6] Da Max Gorges bei seinen Visitationen „des öfteren“ bemerkte, dass es Gemeinden gab, die weder über den alten Registraturplan verfügten noch über den – seinerzeit – neuen des Hessischen Staatsarchivs Darmstadt von 1953, führte er in einem Aufsatz mit dem Titel „Archivpflege in den Hess. Gemeinden“ die Hauptpunkte der 27 Abteilungen „für die Anordnung der Archivalien“ vom 1.4.1908 noch einmal an:
- Staatsverfassung
- Geschichte, Statistik und Ortsbeschreibung
- Verhältnisse zum Deutschen Reich und zu anderen Staaten
- Staatsverwaltung
- Kreis- und Provinzialverwaltung
- Verhältnisse der Standesherren
- Lehenangelegenheiten
- Militär- und Kriegsangelegenheiten
- Finanzangelegenheiten
- Justizangelegenheiten
- Bevölkerungsverhältnisse
- Kirchenangelegenheiten
- Angelegenheiten der israelitischen Religionsgemeinden
- Unterrichtswesen
- Gemeindeangelegenheiten
- Armen- und Wohltätigkeitspflege
- Gesundheitswesen
- Sicherheitspolizei
- Vorkehrung gegen Sittenverderbnis, Zwangserziehung Minderjähriger; öffentliche Darstellungen und Belustigungen, Vereinswesen
- Presse und Buchhandel
- Landwirtschaft sowie Rechtsverhältnisse am Grundeigentum
- Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei
- Handel und Gewerbe
- Soziale Fürsorge
- Verkehrswesen
- Bauwesen
- Feuerpolizei
Akten, die „ohne Verhandlung vom Amtsvorgänger übergeben, vielfach aber auch durch Kriegswirren zerstreut, wieder eingesammelt worden“ seien und „in diesem Zustande“ dalägen, „wie sie gekommen sind“, müssten den Archivpfleger veranlassen, „sich ohne weiteres einzuschalten und zu retten versuchen, was noch zu retten ist. Da müssen die Aktenvorgänge, soweit wie möglich, gesammelt werden. Sie werden neu gebündelt, eingeaktet, mit den zutreffenden Ziffern des älteren Archivplanes bezeichnet u. alsdann verschnürt, damit es keine lose Blättersammlung mehr“ gebe. Stünden die Akten dann „geordnet in Reih und Glied“, so habe die Gemeinde „wieder einen Vermögensbestand mehr. Eine geordnete ältere zurückgesetzte Registratur“ trete „an die Stelle von fliegenden Blättern!“
Dienstanweisungen über die Urkundenpflege waren bei den Landgemeinden vorhanden, aber auch sie mussten von Max Gorges wieder in Erinnerung gerufen werden. Als „Grundlage jeder Archivpflege“ führte er in einer Denkschrift alle sechs Abschnitte einer Anweisung des Hessischen Innenministeriums vom 4. August 1913 an, die nach wie vor gültig waren und die er sinngemäß oft wiederholte:
- Aufbewahrung der Urkunden in geeigneten Räumen, „die wertvollsten in Schränken unter sicherem Verschluss“[7], Sicherung „vor Schäden jeder Art“ wie „Feuer, Feuchtigkeit, Schimmel, Moder, Staub, Angriff durch Mäuse oder Insekten“;
- Erstellung eines Verzeichnisses der Urkunden und Übergabe – durch einen Vertreter des Staatsarchivs – an den Bürgermeister. „Zusätze oder Streichungen im Verzeichnis dürfen nur durch das Staatsarchiv oder mit dessen Genehmigung vorgenommen werden“;
- Verbot der „Veräusserung oder Vernichtung von Urkunden […] ohne vorgängige ausdrückliche Erlaubnis des zuständigen Kreisamts und des Staatsarchivs“[8];
- Verpflichtung der Bürgermeister, den Archivpflegern des Staatsarchivs „allen Vorschub zu leisten“;
- Benutzung der Urkunden „nur von vertrauenswürdigen Persönlichkeiten und nur in den Diensträumen der Bürgermeisterei unter Aufsicht“; Verbot der Aushändigung der Urkunden „in Privatwohnungen“. „Alle weiteren Benutzungsgesuche sind an das Staatsarchiv zu verweisen“;
- Anwendung dieser Bestimmungen „auf die Vorstände der weltlichen öffentlichen Stiftungen“.
Ein positives Fazit seiner Arbeit zog Max Gorges, als er schrieb, dass „der geschichtliche Sinn auf dem Grunde der Heimatliebe in den letzten Jahren in unserem Lande allenthalben im Zunehmen“ sei. Die strukturelle Verbesserung der Archivsituation, zum Beispiel auch in Form „schärferer Aufsicht“ gehe einher mit einem Bewusstseinswandel, bei dem „nicht nur Bauten und Kunstdenkmäler der Vergangenheit heute mit anderen Augen angesehen werden“, sondern wo sich „auch gegenüber den schriftlichen Resten ein Umschwung in der Einschätzung vollzogen“ habe. Gewiss sei es „noch nicht lange her, daß an Orten, wo alte Urkundenbände, Aktenpäcke und Bücher den Platz versperrten, diese ‚wertlosen Papiere’ einfach verbrannt oder an einen Trödler verkauft wurden. Aber diese Fälle werden doch heute so gut wie verschwunden sein […] weil auch in ganz unhistorischen Köpfen nachgerade der Gedanke dämmert, daß man hier unerkannte, aber unersetzliche Werte vernichte.“ Regelrecht hoffnungsvoll klingen die Sätze, „daß es bald keine hessische Stadt und Gemeinde mehr geben wird, die Geldopfer und Mühe scheut, wenn es gilt, die Zeugen alter Tage nicht nur dem Staub und Moder zu entreißen, sondern ihnen auch einen sicheren Platz anzuweisen und sie durch eingehende Ordnung und Verzeichnung dem Studium zugänglich zu machen“.
[1] HStAD (Hessisches Staatsarchiv Darmstadt) Best. 0 61 Gorges. Aus dieser Akte wird im Folgenden allenthalben zitiert. Um nicht beinahe fortlaufend mit „a.a.O.“ verweisen zu müssen, unterbleiben bei Zitaten aus „HStAD Best. 061 Gorges“ weitere Verweisungen. Die einzelnen maschinenschriftlichen Abhandlungen der Akte sind nicht datiert.
[2] Zu Max Gorges selbst mögen folgende Angaben genügen, die der Verfasser in zwei Mitteilungen erhielt. Am 17.6.2013 schrieb Frau Ursula Kuzdral-Seliger vom Archiv der Stadt Bensheim: „der gesuchte Oberzollinspektor Max Gorges wurde am 23.7.1893 in Münster geboren. Er heiratete am 26.5.1926 in Dortmund Luise Bille. Am 01.11.1944 zog er von Hochstädten nach Bensheim-Auerbach zu. In der Zeit von Mai 1952 – November 1956 war er Stadtverordneter in Bensheim. Am 16.11.1964 meldete er sich nach Baden-Baden, Dimpfelbachstr. 12a, ab.“ Über das Sterbedatum Max Gorges’ gab am 9.7.2013 Frau Irmgard Pelster vom Stadtarchiv Münster Auskunft: „Laut Geburtsregister ist Max Friedrich Carl Gorges am 19.01.1986 in Baden-Baden verstorben. Der Sterbeeintrag wurde unter der Register-Nummer 51/1986 dort beurkundet.“ – Für freundliche Unterstützung danke ich dem Leiter der Geschichtswerkstatt Geschwister Scholl in Bensheim, Franz Josef Schäfer; dem Leiter des Archivs der Stadt Bensheim, Manfred Berg, sowie den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Hessischen Staatsarchivs Darmstadt, insbesondere Eva Haberkorn, für hilfreiche Auskünfte.
[3] Vgl. HStAD 0 61 Gorges. – Auch in den Köpfen der Beteiligten richteten die Kriegsereignisse „Zerstörungen“ an, die der Archivarbeit hinderlich wurden. Der ehemalige Bensheimer Stadtarchivar Karl Hans Diether Blüm (1924-2001) nennt das Beispiel seines Vorgängers Karl Blüm (1878-1946), dessen Privatarchiv die Stadtoberen verschmähten: „Als heimatgeschichtlich interessierter Mensch hatte Karl Blüm zu Hause ein kleines Privatarchiv. Nach seinem Tod boten seine Kinder diesen Nachlaß der Stadt als Geschenk für das Stadtarchiv an. Leider zeigte man auf dem Rathaus nicht das geringste Interesse für die schriftliche Hinterlassenschaft Karl Blüms. Daraufhin wurden die dicken Zeitungsbände in die „Backsteinlöcher“ an der Schwanheimer Straße gekarrt […]. Der Rest der Archivalien wurde während der Wintermonate verheizt.“ (Blüm, Diether: Wenn Steine erzählen könnten… Geschichte und Geschichten von Bensheim mit einem Rundgang durch die Altstadt für Bensemer, Bensheimer und Gäste. Bensheim 1996, S. 129 f. – Seine eigene Zeit als Stadtarchivar Bensheims von 1971 bis 1980 beschrieb Karl Diether Blüm in den neunziger Jahren mit Worten, in denen der Krieg immer noch eine Rolle spielte: „Ein Archivar genoß damals bei weitem nicht ein so hohes Ansehen wie heute. Vielleicht waren dies noch die Nachwirkungen von 1945, als die Deutschen mit ihrer Vergangenheit abrupt brechen wollten, sie einfach ausradieren […]. Mit der Geschichte wollte man sich nicht mehr befassen; und bekanntlich will ja ein Archiv unter anderem auch Geschichte vermitteln.“ Ebd., S. 127 f.)
[4] Schon 1947 hieß es in einer „Ausführungs-Anweisung für die Verwaltung der Gemeindearchive im Regierungsbezirk Darmstadt“, dass die „Gemeindearchivalien und -akten […] heute in großer Gefahr“ seien. „Der häufige Wechsel im Bürgermeisteramt, das Fehlen der Einrichtung der örtlichen Archivpfleger (im ehemaligen Lande Hessen Ortsurkundenpfleger genannt), die vielerorts wertvolle Dienste geleistet haben, die gesteigerte Papierknappheit, welche die Versuchung, selbst wichtigstes Aktengut zu vernichten, nur zu nahe legt, und der allenthalben herrschende Raummangel wirken sich aufs ungünstigste für die Gemeindearchive und -registraturen aus.“ Vgl. Dienstbibliothek Hessisches Staatsarchiv Darmstadt, Signatur A 162/60 (Anleitung zur Ausscheidung des Gemeindeschriftguts im Regierungsbezirk Darmstadt. Herausgegeben vom Staatsarchiv Darmstadt. Bearbeiter: Staatsarchivrat Dr. Friedrich Knöpp. Darmstadt 1953, S. 57.)
[5] Vgl. HStAD 0 61 Gorges – „Überhaupt spielen Aktenvorgänge rechtlicher Art im Gemeindearchivgut die größte Rolle.“ (Dienstbibliothek Hessisches Staatsarchiv Darmstadt, Signatur A 162/60, S. 11.)
[6] Vgl. HStAD A 162/60. In der Anleitung heißt es zum Punkt der Ordnungssysteme, S. 17: „Die bisherige Bezeichnung nach dem Registraturplan bleibt erhalten. Die Akten sollen nicht in ein anderes System umgeordnet werden mit Ausnahme der nach den nur wenige Jahre bestehenden Dezimalsystemen der nationalsozialistischen Zeit geordneten Akten, die zweckmäßigerweise nach dem neuen hessischen Registraturplan eingereiht werden sollten, so daß in Zukunft jede Bürgermeisterei es nur mit zwei Ordnungssystemen zu tun hat, dem alten hessischen nach den Abteilungen I-XXVII und dem neuen mit arabischen Zahlen (meist mindestens 2- oder 3-stelligen).“
[7] Diesen Punkt präzisierte Max Gorges in derselben Denkschrift: „Nur in Schränken unterzubringen sind die wertvollsten Archivstücke jeder Gemeinde wie Gerichts-, Grund-, Flur- u. Gewannbücher sowie Kataster allgemein, ebenso alle sonstigen alten Urkunden, Gemeinde-Rechnungen und Aktenstücke vor 1800.“
[8] Die Vernichtung von Akten war durch eine Verfügung der Besatzungsbehörden jahrelang „überhaupt ausgeschlossen […] und somit in vielen Registraturen eine Aktenausscheidung unabweisbare Notwendigkeit geworden“. (Vgl. Dienstbibliothek Hessisches Staatsarchiv Darmstadt, Signatur A 162/60, S. 5.)